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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 204/14   

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https://dejure.org/2017,58618
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 204/14 (https://dejure.org/2017,58618)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.10.2017 - 1 LB 204/14 (https://dejure.org/2017,58618)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 204/14 (https://dejure.org/2017,58618)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2015 - 1 K 28/11

    Benutzungsgebührenrecht; hier: Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 204/14
    Die Prognose der voraussichtlichen Kosten für den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung und der zu erwartenden Inanspruchnahme muss sich notwendigerweise auf einen bestimmten Kalkulationszeitraum beziehen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 07.10.2015 - 1 K 28/11 -, juris Rn. 28).

    Der Gebührenschuldner soll grundsätzlich nur solche Kosten tragen müssen, die im Veranlagungszeitraum entstanden sind (OVG Greifswald, Urt. v. 07.10.2015 - 1 K 28/11 -, juris Rn. 27).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 204/14
    Es ist dabei ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 60 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 L 50/98

    Antizipierte Benutzungsgebühr, Gebührenkalkulation, Gebührenpflicht,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 204/14
    Aus einer Kalkulation des Gebührensatzes müssen sich wenigstens die entstandenen beziehungsweise veranschlagten Kosten, die sich nach den in der Satzung festgesetzten Maßstäben ergebenden Gebühreneinheiten und das daraus in Verbindung mit dem festgelegten Gebührensatz errechnete voraussichtliche Gebührenaufkommen ergeben (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris Rn. 35).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2014 - 1 L 190/10

    Gebühren zur Deckung von Beiträgen zum Wasser- und Bodenverband

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 204/14
    Gegen einen solchen Gebührenmaßstab ist grundsätzlich nichts zu erinnern (OVG Greifswald, Urt. v. 18.03.2014 - 1 L 190/10 -, juris Rn. 30 m.w.N.).
  • VG Greifswald, 05.05.2010 - 3 A 1061/07

    Heranziehung von Familienangehörigen zur Jahreskurabgabe

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 1 LB 204/14
    Daraus folgt, dass eine Gebührenerhebung für kalkulationsfremde Zeiträume grundsätzlich unzulässig ist, weil sie zur Gefahr einer unzulässigen Kostenüberschreitung führt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 05.05.2010 - 3 A 1061/07 -, juris Rn. 14).
  • VG Greifswald, 25.03.2021 - 3 A 1006/19

    Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren

    Fehler des Abgabensatzes als zwingend notwendigem Satzungsbestandteil (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) führen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, Rn. 15, juris).

    Auch eine Gebührensatzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG bedarf zu ihrer Gültigkeit einer stimmigen Kalkulation, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über die Abgabensatzung zu billigen ist (OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, Rn. 22, juris).

    Aus der Kalkulation des Gebührensatzes müssen sich wenigstens die entstandenen beziehungsweise veranschlagten Kosten, die sich nach den in der Satzung festgesetzten Maßstäben ergebenden Gebühreneinheiten und das daraus in Verbindung mit dem festgelegten Gebührensatz errechnete voraussichtliche Gebührenaufkommen ergeben (OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, Rn. 22, juris).

    Eine Gebührenkalkulation muss dabei erkennen lassen, für welchen Kalkulationszeitraum sie Geltung beansprucht; andernfalls ist sie methodisch fehlerhaft (OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, Rn. 24, juris).

    Die Notwendigkeit, einen Kalkulationszeitraum zu bestimmen, folgt bereits unmittelbar aus § 6 Abs. 2d Satz 1 KAG M-V, der über den Verweis des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG auf die Grundsätze der §§ 2 und 6 KAG Anwendung findet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, Rn. 23, juris).

    Über den Zeitraum der Kalkulation muss der Satzungsgeber eine Entscheidung treffen (OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, Rn. 23, juris).

    Eine Kalkulation mit offenem Endzeitpunkt, gleichsam "bis auf Weiteres", ist unzulässig (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, Rn. 24, juris).

    Hat der Satzungsgeber einen Kalkulationszeitraum bestimmt, beschränkt dieser den zeitlichen Anwendungsbereich der Gebührensatzung (OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, Rn. 23, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren -Zulässigkeit einer Klage einer Gesellschaft

    Die Kalkulation von Benutzungsgebühren muss für einen bestimmten Zeitraum erfolgen (OVG Greifswald, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 204/14 -, S. 8 des Entscheidungsumdrucks).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren

    Die Kalkulation von Benutzungsgebühren muss für einen bestimmten Zeitraum erfolgen (OVG Greifswald, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 1 LB 204/14 -, S. 8 des Entscheidungsumdrucks).
  • VG Greifswald, 05.02.2021 - 3 A 1530/20

    Mitgliedschaft einer Gemeinde in mehreren Unterhaltungsverbänden; Beitragsumlage

    Zu den damit in Bezug genommen Grundsätzen zählt auch der kommunalabgabenrechtliche Satzungsvorbehalt des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, Rn. 15, juris).

    Dieser Mangel führt zur Gesamtnichtigkeit der jeweiligen Satzung, da mit dem Gebührensatz ein zwingender Satzungsbestandteil i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V fehlt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, Rn. 15, juris; VG Greifswald, Urt. v. 15.09.2016 - 3 A 123/15 -, Rn. 25, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 1 LB 238/12

    Kalkulation der Abwassergebühr für dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen;

    Aus einer Kalkulation des Gebührensatzes müssen sich wenigstens die entstandenen beziehungsweise veranschlagten Kosten, die sich nach den in der Satzung festgesetzten Maßstäben ergebenden Gebühreneinheiten und das daraus in Verbindung mit dem festgelegten Gebührensatz errechnete voraussichtliche Gebührenaufkommen ergeben (vgl. auch zum weiteren OVG M-V, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, juris Rn. 24, siehe auch OVG M-V, Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris Rn. 35).
  • VG Greifswald, 24.08.2021 - 3 B 623/21

    Benutzungsgebühren; periodenfremder Ausgleich von Kostenunterdeckungen

    Als Ausnahme zum Grundsatz der Periodengerechtigkeit (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 - 1 LB 204/14 -, Rn. 23, juris; Urt. v. 07.10.2015 - 1 K 28/11 -, Rn. 27, juris) eröffnet § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V die Einstellung von periodenfremden Überschüssen (Kostenüberdeckungen) oder periodenfremden Kosten (Kostenunterdeckungen) in die Kalkulation.
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